Statuten des Vereins Wildschutz Gurten Könizberg

1. Name, Sitz und Zweck
  Art. 1
  Unter dem Namen „Verein Wildschutz Gurten Könizberg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Köniz. Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der im Interesse der Öffentlichkeit durch Regierungsratsbeschluss vom 28. April 1935 geschaffenen Jagdbannbezirk am Gurten und Könizberg. Der Verein hat zu diesem Zweck für die Deckung des Wildschadens und für die Wildhut aufzukommen. Wildschäden werden durch den Verein jährlich pauschal vergütet.
   
2. Mitgliedschaft
  Art. 2
  Der Verein besteht aus Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen und juristischen Personen sowie von Vereinen, Verbänden, Gesellschaften oder sonstigen Personalvereinigungen. Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Eintritts- und Austrittserklärung sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
   
3. Organisation
  Art. 3
  Die Organe des Vereins sind:  

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

  Art. 4
  Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe einer Traktandenliste einberufen. Dasselbe gilt für die übrigen Vereinsversammlungen, welche in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen und so oft es die Geschäfte und Interessen des Vereins erfordern, einzuberufen sind.
   
  Art. 5
 

Der Hauptversammlung steht zu

a)  Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder global oder auf Antrag der Hauptversammlung einzeln.
b)  Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren.
c)  Genehmigung des Budgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d)  Beschlussfassung über Statutenrevisionen und Auflösung des Vereins.
e)  Es werden zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Von diesen scheidet jährlich der Erst gewählte aus. Der Austretende         ist für ein Jahr nicht wählbar.

  Art. 6
 

Der Vorstand besteht aus:

a)  Vereinspräsidenten/Vereinspräsidentin
b)  Vizepräsident/Vizepräsidentin
c)  Sekretär/Sekretärin
d)  Kassier/Kassierin
e)  Beisitzern/Beisitzerinnen
f)  Jagdaufseher/Jagdaufseherinnen

  Art. 7
  Der Vorstand konstituiert sich an seiner ersten Sitzung selbst. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es wird von jeder Vorstandssitzung ein Protokoll erstellt.
   
  Art. 8
  Zeichnungsberechtigt sind in gewöhnlichen Fällen der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier, jeder für sich selbst. In wichtigen Fällen zeichnen zu zweien der Präsident, der Vizepräsident mit dem Kassier oder Sekretär. Im Rahmen des von der Hauptversammlung genehmigten Budgets ist der Kassier allein zeichnungsberechtigt.
   
 4.  Finanzielles
  Art 9
 

Der Verein beschafft die erforderlichen Mittel durch:

a)  Erhebung von Mitgliederbeiträgen
b)  Subventionen der Gemeinden Bern und Köniz
c)  Freiwillige Zuwendungen
d)  Veranstaltungen usw., die zu diesem Zweck durchgeführt werden.

  Art. 10
  Der Jahresbeitrag wird anlässlich der Einladung zur Hauptversammlung mit beigelegtem Einzahlungsschein eingefordert. Vorstandsmitglieder, ehemalige Vorstandsmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
   
  Art. 11
  Fusion oder Auflösung des Vereins: Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
   
5. Schlussbestimmungen
  Art. 12
  Soweit diese Statuten keine speziellen Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften der Art. 60ff ZGB.
   
  Art. 13
  Diese revidierten Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 7. Juni 2009 genehmigt, zuzüglich Art. 11 über die Fusion oder Auflösung des Vereins und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 15. Mai 1973.
   
   

Köniz, 10. August 2009
aktualisiert am 30. April 2019

Der Präsident
Urs Burkhalter
Die Sekretärin
Iris Herzig